Stichwörter:Entwicklungshilfe
Art. 6ter.
Bestimmte Teilbereiche der Entwicklungszusammenarbeit werden ab dem 1. Januar 2004 übertragen, sofern sie sich auf Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen beziehen.
Es wird eine besondere Arbeitsgruppe eingerichtet, die als Aufgabe hat, in Absprache mit dem Sektor und spätestens für den 31. Dezember 2002 eine Liste der Angelegenheiten vorzuschlagen, die sich im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen beziehen.