Stichwörter:kulturelle Einrichtung, Raumfahrtsforschung, wissenschaftliche Einrichtung, wissenschaftliche Forschung
Art. 6bis.
§1. Die Gemeinschaften und Regionen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die wissenschaftliche Forschung einschließlich der Forschung zur Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte zuständig.
§2. Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für:
1. die für die Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erforderliche wissenschaftliche Forschung einschließlich der Forschung in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte;
2. die Umsetzung und Organisation von Netzwerken zum Austausch von Daten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene;
3. die Weltraumforschung im Rahmen internationaler oder überstaatlicher Institutionen, Abkommen oder Rechtsakte;
4. die föderalen wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen, einschließlich deren Forschungstätigkeit und Tätigkeit als öffentlicher Dienst. Der König bestimmt diese Einrichtungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Für jede nachträgliche Abänderung dieses Erlasses ist eine gleichlautende Stellungnahme der Gemeinschafts- und Regionalregierungen erforderlich;
5. die Programme und Aktionen, die in Bereichen und nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis §1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind, eine einheitliche Ausführung auf nationaler und internationaler Ebene erforderlich machen;
6. die Führung eines ständigen Inventars des wissenschaftlichen Potenzials des Landes nach Modalitäten, die in einem in Artikel 92bis §1 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind;
7. die Beteiligung Belgiens an Tätigkeiten internationaler Forschungseinrichtungen nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis §1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind.
§3. Unbeschadet der Bestimmungen von §1 kann die Föderalbehörde in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, für die wissenschaftliche Forschung Initiativen ergreifen, Strukturen aufbauen oder finanzielle Mittel bereitstellen, wenn diese Forschung außerdem:
a) entweder Gegenstand internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, bei denen Belgien Vertragspartei ist oder als solche betrachtet wird;
b) oder sich auf Aktionen oder Programme bezieht, die über die Interessen einer Gemeinschaft oder einer Region hinausgehen.
In diesen Fällen unterbreitet die Föderalbehörde den Gemeinschaften und/oder Regionen vor ihrer Beschlussfassung und nach Stellungnahme des gemäß Artikel 92ter zusammengesetzten Föderalrates für Wissenschaftspolitik einen Vorschlag zur Zusammenarbeit.
Jede Gemeinschaft und jede Region kann, was sie betrifft und was die in ihre Zuständigkeit fallenden Einrichtungen betrifft, jegliche Beteiligung verweigern.
(aufgehoben)