| Art. 6. |
| §1. Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 39 der Verfassung bezieht, sind: |
| I. was die Raumordnung betrifft: |
| 1. der Städtebau und die Raumordnung, |
| 2. die Fluchtlinienpläne der Gemeindewege, |
| 3. der Erwerb, die Erschließung und Ausrüstung von Grundstücken für das Industrie‑, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe oder anderer Infrastrukturen für die Ansiedlung von Investoren, einschließlich der Investitionen für die Ausrüstung von Industriezonen in der Nähe von Häfen und ihrer Bereitstellung für die Benutzer, |
| 4. die Städteerneuerung, |
| 5. die Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, |
| 6. die Bodenpolitik, |
| 7. Denkmäler und Landschaften. |
| II. was die Umwelt und die Wasserpolitik betrifft: |
| 1. der Umweltschutz, insbesondere der Schutz des Bodens, des Untergrunds, des Wassers und der Luft gegen Verschmutzung und Schädigung, und die Lärmbekämpfung, |
| 2. die Abfallpolitik, |
| 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung in gefährlichen, gesundheitsgefährdenden und lästigen Betrieben, unter Vorbehalt interner Ordnungsmaßnahmen, die den Arbeitsschutz betreffen, |
| 4. die Wassererzeugung und -versorgung einschließlich der technischen Vorschriften mit Bezug auf die Qualität des Trinkwassers, die Abwässerreinigung und die Kanalisation, |
| 5. die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen verursacht worden sind. |
| Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: |
| 1. die Festlegung der Produktnormen, |
| 2. den Schutz vor ionisierender Strahlung einschließlich radioaktiver Abfälle, |
| (aufgehoben) |
| III. was die ländliche Erneuerung und die Erhaltung der Natur betrifft: |
| 1. die Flurbereinigung und die ländliche Erneuerung, |
| 2. der Naturschutz und die Erhaltung der Natur, mit Ausnahme der Einfuhr, der Ausfuhr und des Transits exotischer Pflanzenarten sowie exotischer Tierarten und ihrer Kadaver, |
| 3. Grüngebiete, Parkanlagen und Grünanlagen, |
| 4. die Wälder, |
| 5. die Jagd, mit Ausnahme der Herstellung, des Handels mit und des Besitzes von Jagdwaffen, und der Vogelfang, |
| 6. die Flussfischerei, |
| 7. die Fischzucht, |
| 8. der landwirtschaftliche Wasserbau und die nicht schiffbaren Wasserläufe einschließlich ihrer Böschungen, |
| 9. die Entwässerung, |
| 10. die Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften. |
| IV. was das Wohnungswesen betrifft: |
| 1. das Wohnungswesen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit und Gesundheit darstellen, |
| 2. die spezifischen Regeln in Bezug auf die Miete der zu Wohnzwecken bestimmten Güter oder Teile von Gütern. |
| V. was die Landwirtschaft betrifft: |
| 1. die Agrarpolitik und die Seefischerei, |
| 2. die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursacht worden sind, |
| 3. die spezifischen Regeln betreffend den Landpachtvertrag und den Viehpachtvertrag |
| Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: |
| 1. die Normen für die Qualität der Rohstoffe und Pflanzenerzeugnisse und die Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 2. die Normen für die Gesundheit der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 3. die Einkommensersatzmaßnahmen für ältere Landwirte, die in den Vorruhestand treten. |
| VI. was die Wirtschaft betrifft: |
| 1. die Wirtschaftspolitik, |
| 2. die regionalen Aspekte der Kreditpolitik einschließlich der Gründung und Verwaltung öffentlicher Kreditinstitute, |
| 3. die Absatz- und Ausfuhrpolitik, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit: |
| a) Garantien gegen Ausfuhr-, Einfuhr- und Investitionsrisiken zu gewähren; es wird eine Vertretung der Regionen in den föderalen Einrichtungen und Organen, die diese Garantien gewähren, gewährleistet, |
| b) im Bereich der multilateralen Handelspolitik, unbeschadet der Anwendung von Artikel 92bis § 4bis, |
| 4. die Einfuhr, die Ausfuhr und der Transit von Waffen, Munition und speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material und der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr und Ausfuhr mit Bezug auf die Armee und die Polizei und unter Einhaltung der Kriterien, die im Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren festgelegt sind, |
| 5. die natürlichen Reichtümer, |
| 6. die Niederlassungsbedingungen, mit Ausnahme der Bedingungen für den Zugang zu Gesundheitspflegeberufen und zu geistigen Berufen im Dienstleistungsbereich; |
| 7. die spezifischen Regeln betreffend den Geschäftsmietvertrag, |
| 8. die Tätigkeiten des Beteiligungsfonds, einschließlich der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall für Selbständige, die durch Arbeiten auf öffentlichem Eigentum Beeinträchtigungen erfahren, |
| 9. der Tourismus. |
| Jedoch |
| 1. unterliegen jegliche von der Region erlassenen Vorschriften mit Bezug auf Steuervorteile, die im Rahmen des nationalen Steuerwesens und in Anwendung der Gesetze über den Wirtschaftsaufschwung gewährt werden, dem Einverständnis der zuständigen Föderalbehörde, |
| 2. kann der Ministerrat in Sachen Wirtschaftsaufschwung auf Vorschlag der betreffenden Regionalregierung die in den Artikeln 19 bis 21 und 22 Absatz 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung vorgesehene Staatsgarantie gewähren. |
| In Wirtschaftsangelegenheiten üben die Regionen ihre Befugnisse sowohl unter Einhaltung der Grundsätze des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und der Handels- und Gewerbefreiheit als auch unter Einhaltung des allgemeinen Rechtsrahmens der Wirtschafts- und Währungsunion, wie er durch oder aufgrund des Gesetzes und durch oder aufgrund internationaler Verträge festgelegt worden ist, aus. |
| Zu diesem Zweck ist die Föderalbehörde dafür zuständig, allgemeine Regeln festzulegen in Sachen: |
| 1. öffentliches Beschaffungswesen, |
| 2. Verbraucherschutz, |
| 3. Organisation der Wirtschaft, |
| 4. Höchstbeträge für Hilfen an Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsaufschwungs, die nur mit dem Einverständnis der Regionen geändert werden können. |
| Darüber hinaus ist allein die Föderalbehörde zuständig für: |
| 1. die sowohl interne als auch externe Währungspolitik, |
| 2. die Finanzpolitik und den Schutz des Sparwesens einschließlich der Regelung und Kontrolle der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen und damit gleichgesetzten Unternehmen, der Holdinggesellschaften und Investmentfonds, den Hypothekarkredit, den Verbraucherkredit, das Bank- und Versicherungsrecht sowie die Gründung und die Verwaltung ihrer öffentlichen Kreditinstitute, |
| 3. die Preis- und Einkommenspolitik, mit Ausnahme der Preisregelung in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen und der Gemeinschaften fallen, unter Vorbehalt von Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 Buchstabe d), |
| 4. das Wettbewerbsrecht und das Recht in Sachen Handelspraktiken, mit Ausnahme der Zuerkennung von Qualitätslabels und Ursprungsbezeichnungen regionaler oder lokaler Art, |
| 5. das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht, |
| 6. (aufgehoben) |
| 7. gewerbliches und geistiges Eigentum, |
| 8. die Kontingente und Lizenzen, mit Ausnahme der Lizenzen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von Waffen, Munition und speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material und der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr und Ausfuhr mit Bezug auf die Armee und die Polizei, |
| 9. die Metrologie und die Normung, mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 römisch XII Nr. 5 erwähnten Zulassung, |
| 10. die statistische Geheimhaltung, |
| 11. die Nationale Investitionsgesellschaft, |
| 12. das Arbeitsrecht und die soziale Sicherheit. |
| VII. was die Energiepolitik betrifft: |
| Die regionalen Aspekte der Energie und auf jeden Fall: |
| a) die Elektrizitätsversorgung und die lokale Beförderung von Elektrizität durch Netze mit einer Nennspannung von bis zu 70.000 Volt, einschließlich der Tarife der Elektrizitätsversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze mit Übertragungsfunktion, die vom gleichen Betreiber wie dem des Übertragungsnetzes betrieben werden, |
| b) die öffentliche Gasversorgung, einschließlich der Tarife der öffentlichen Gasversorgungsnetze, mit Ausnahme der Tarife der Netze, die auch eine Erdgasfernleitungsfunktion haben und vom gleichen Betreiber wie dem des Erdgasfernleitungsnetzes betrieben werden, |
| c) die Nutzung von Grubengas und von Gas aus Hochöfen, |
| d) die Fernwärmeversorgungsnetze, |
| e) die Verwertung von Halden, |
| f) die neuen Energiequellen mit Ausnahme derjenigen, die mit der Kernenergie verbunden sind, |
| g) die Energierückgewinnung durch die Industrie und andere Nutzer, |
| h) die rationelle Energienutzung, |
| Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für Angelegenheiten, die aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit eine homogene Anwendung auf nationaler Ebene erforderlich machen, und zwar für: |
| a) die Studien über die Perspektiven in Bezug auf die Energieversorgung, |
| b) den Kernbrennstoffkreislauf, |
| c) die großen Lagereinrichtungen, den Energietransport und die Energieerzeugung, |
| d) die Tarife, einschließlich der Preispolitik, unbeschadet der in Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Zuständigkeit der Regionen in Sachen Tarife. |
| VIII. was die untergeordneten Behörden betrifft: |
| 1. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen und der suprakommunalen Körperschaften mit Ausnahme: |
| – der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. Juli 2012, im Gemeindegesetz, im neuen Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte aufgenommen sind, |
| – der in den Artikeln 5, 5bis, 70 Nr. 3 und 8, 126 Absatz 2 und 3 und Titel XI des Provinzialgesetzes aufgenommenen Regeln, |
| – der in den Artikeln 125, 126, 127 und 132 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommenen Regeln, insofern sie die Personenstandsregister betreffen, |
| – der Organisation der Polizei und der Politik mit Bezug auf die Polizei, einschließlich des Artikels 135 §2 des neuen Gemeindegesetzes, und mit Bezug auf die Feuerwehr-dienste, |
| – der Pensionsregelung für Personal und Mandatsinhaber. |
| Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 279 und 280 des neuen Gemeindegesetzes aus. |
| Die Gemeinderäte und, sofern sie bestehen, die Provinzialräte oder die Räte der suprakommunalen Körperschaften regeln alles, was von kommunalem, provinzialem beziehungsweise suprakommunalem Interesse ist; sie beraten und entscheiden über jeden Gegenstand, der ihnen von der Föde-ralbehörde oder von den Gemeinschaften unterbreitet wird. |
| Die Provinzgouverneure, der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Beigeordnete Gouverneurs der Provinz Flämisch Brabant, die Bezirkskommissare und die beigeordneten Bezirkskommissare werden aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme des Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung ernannt und entlassen. Wenn die provinzialen Einrichtungen abgeschafft werden, beeinträchtigt dies nicht die Funktion der Provinzgouverneure. Wenn eine Region die provinzialen Einrichtungen abschafft, hat der Gouverneur in seinem territorialen Zuständigkeitsbereich die Eigenschaft eines Regierungskommissars des Staates, der Gemeinschaft oder der Region. |
| Wenn eine Regional- oder Gemeinschaftsregierung Informationen aus den Personenstandsregistern anfragt, leistet der Standesbeamte dieser Anfrage unmittelbar Folge, |
| 2. die Änderung oder die Korrektur von Grenzen der Provinzen, suprakommunalen Körperschaften und Gemeinden mit Ausnahme der Grenzen der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, |
| 3. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der Einrichtungen der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, außer für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, |
| 4. die Wahl der provinzialen, suprakommunalen, kommunalen und intrakommunalen Organe sowie der Organe der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, einschließlich der Vorschriften und der Kontrolle hinsichtlich der damit verbundenen Wahlausgaben und der Herkunft der dafür verwendeten Gelder, |
| a) mit Ausnahme der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sonder-gesetz vom 19. Juli 2012, im Gemeindegesetz, im neuen Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte aufgenommen sind, |
| b) mit Ausnahme der ausschließlichen Zuständigkeit des Staatsrates, im Wege von Entscheiden über letztinstanzlich eingereichte Beschwerden in Wahlangelegenheiten zu befinden, |
| c) wobei die Dekrete und Ordonnanzen, durch die die Verhältnismäßigkeit der Sitzverteilung im Vergleich zur Stimmenverteilung verringert wird, mit der in Artikel 35 §3 erwähnten Mehrheit angenommen werden müssen. |
| Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 5 Absatz 2 und 3, 23bis und 30bis des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und der Artikel 2 §2 Absatz 4, 3bis Absatz 2, 3novies Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen aus, |
| 5. die Disziplinarordnung für die Bürgermeister, wobei ein Bürgermeister, der gegen eine gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe, die nicht auf seinem offenkundig schlechten Lebenswandel, sondern auf der Nichtbeachtung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Regelung oder eines Verwaltungsakts beruht, beim Staatsrat letztinstanzlich Beschwerde einreicht, die Kammer darum ersuchen kann, je nach Fall, entweder beim Verfassungsgerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung zu verweisen, die überprüft, ob die Regelung oder der Verwaltungsakt nicht gegen Artikel 16bis des vorliegenden Sondergesetzes oder gegen Artikel 5bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen verstößt; die Kammer muss diesem Ersuchen Folge leisten; der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise die Generalversammlung der Verwaltungs-abteilung befindet binnen einer Frist von sechzig Tagen; für die Lösung der Streitsache muss die Kammer sich, je nach Fall, dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs beziehungsweise dem Beschluss der Generalversammlung fügen; die Beschwerde des Bürgermeisters beim Staatsrat hat auf-schiebende Wirkung; der Staatsrat befindet über die Beschwerde binnen einer Frist von sechzig Tagen; wird der Verweis an den Verfassungsgerichtshof oder an die Generalversammlung beantragt, befindet der Rat binnen sechzig Tagen nach ihrer Entscheidung, |
| 6. die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind, mit Ausnahme der Anerkennung der Kulte und der Gehälter und Pensionen der Diener dieser Kulte; |
| 7. die Grabstätten und die Bestattung; |
| 8. die Vereinigungen von Provinzen, suprakommunalen Körperschaften und Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit, mit Ausnahme der durch das Gesetz organisierten spezifischen Aufsicht in Sachen Brandbekämpfung, |
| 9. die allgemeine Finanzierung der Gemeinden, der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, der suprakommunalen Körperschaften und der Provinzen; |
| (aufgehoben) |
| 10. die Finanzierung der Aufgaben, die von den Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, suprakommunalen Körperschaften, Provinzen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, zu erfüllen sind, außer wenn diese Aufgaben sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde oder der Gemeinschaften fällt; |
| 11. die Bedingungen und der Modus für die Schaffung der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe. |
| Die Handlungen, Regelungen und Verordnungen der Behörden der Provinzen, suprakommunalen Körperschaften, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen und der anderen Verwaltungsbehörden dürfen nicht gegen die Gesetze und Erlasse der Föderalbehörde oder gegen die Dekrete und Erlasse der Gemeinschaften verstoßen, die diese Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon und mit anderen Aufgaben einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, in den Haushaltsplan einzutragen. |
| IX. was die Beschäftigungspolitik betrifft: |
| 1. die Arbeitsvermittlung, |
| 2. die Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden, einschließlich im Bereich Sozialwirtschaft, mit Ausnahme der Wiederbeschäftigungsprogramme in Verwaltungen und Dienststellen, die der Föderalbehörde angehören oder unter ihrer Aufsicht stehen, und mit Ausnahme der Abkommen, die in Abschnitt 5 von Kapitel II des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, |
| 2./1. die Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, |
| 3. die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, mit Ausnahme der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, und die Befreiungen von Berufskarten, die an die spezifische Aufenthaltssituation der betreffenden Personen gebunden sind. |
| Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von der Föderalbehörde dazu ermächtigten Beamten erfolgen, |
| 4. die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit der Föderalbehörde. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von den Regionen dazu ermächtigten Beamten erfolgen, |
| 5. die Entscheidungs- und Ausführungsbefugnis im Bereich der Kontrolle der aktiven und passiven Verfügbarkeit der Arbeitslosen und im Bereich der Auferlegung der diesbezüglichen Sanktionen. |
| Die Föderalbehörde bleibt zuständig für den normativen Rahmen, was die Vorschriften in Sachen angemessene Arbeitsstelle, aktive Arbeitssuche, verwaltungstechnische Kontrolle und Sanktionen betrifft, sowie für die materielle Vollstreckung der Sanktionen, und zwar unbeschadet der in Nummer 6 erwähnten Zuständigkeit der Regionen. |
| Die Region kann der Föderalbehörde die Ausübung ihrer Befugnis im Bereich der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit gegen Vergütung übertragen. In diesem Fall schließen die Regionalregierung und die Föderalbehörde vorab eine Vereinbarung, um die Kosten dieses Dienstes zu bestimmen, |
| 6. die Festlegung der Bedingungen, unter denen Befreiungen vom Erfordernis der Verfügbarkeit entschädigter Arbeitsloser für den Arbeitsmarkt, unter Beibehaltung der Entschädigungen, bei Wiederaufnahme des Studiums, bei Teilnahme an einer Berufsausbildung oder einem Praktikum gewährt werden können, sowie die Entscheidung, diese Befreiung zu gewähren oder sie nicht zu gewähren. |
| Zur Bestimmung der Kategorie begünstigter Arbeitsloser, die für die in Absatz 1 erwähnte Befreiung berücksichtigt wird, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich. |
| Die Regionen gewähren der Föderalbehörde für die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen eine finanzielle Beteiligung, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, gemessen an der Gesamtzahl entschädigter Tage der Vollarbeitslosigkeit desselben Jahres in der betreffenden Region 12 % überschreitet. Die Befreiungen für Berufsausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden in diesem Mechanismus nicht berücksichtigt, |
| 7. die Zielgruppenpolitik: |
| a) die Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die nach den den Arbeitnehmern eigenen Merkmalen festgelegt werden. |
| Die Föderalbehörde ist nicht dafür zuständig, Senkungen von Arbeitgeberbeiträgen einzuführen, die nach den den Arbeitnehmern eigenen Merkmalen festgelegt werden. |
| Die Föderalbehörde bleibt jedoch zuständig für die strukturellen Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, für die Senkungen der Arbeitnehmerbeiträge sowie für die Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die nach den dem Arbeitgeber eigenen Merkmalen oder nach dem Tätigkeitssektor festgelegt werden. |
| Die Regionen sind jedoch zuständig für: |
| – Senkungen für die Sektoren der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt und für die Handelsmarine, unter Ausschluss der Senkung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Sektoren der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt, |
| – Senkungen für den Sektor der Sozialwirtschaft, |
| – Senkungen für Personen, die Kinderbetreuer sind, |
| – Senkungen für Hauspersonal, |
|