| Art. 5. |
| §1. Die personenbezogenen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 128 §1 der Verfassung bezieht, sind: |
| I. was die Gesundheitspolitik betrifft: |
| 1. unbeschadet von Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6: die Politik der Pflegeleistung innerhalb und außerhalb von Pflegeanstalten mit Ausnahme: |
| a) der grundlegenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Investitionskosten der Infrastruktur und der medizinisch-technischen Dienste, |
| b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden Rechtsvorschriften geregelt wird, und zwar unbeschadet der unter Buchstabe a) erwähnten Zuständigkeiten der Gemeinschaften, |
| c) der Grundregeln in Sachen Programmierung, |
| d) der Festlegung der Bedingungen zur Bezeichnung und der Bezeichnung selbst als Universitätskrankenhaus gemäß den Rechtsvorschriften in Sachen Krankenhäuser, |
| 2. die Politik der Leistungen im Bereich der geistigen Gesundheitspflege in anderen Pflegeanstalten als Krankenhäusern, |
| 3. die Politik der Pflegeleistung in Altenheimen, einschließlich vereinzelter Geriatriedienste, |
| 4. die Politik der Pflegeleistung in vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten, |
| 5. die Politik der Langzeitrehabilitation ("long term care"), |
| 6. die Organisation der primären Gesundheitspflege und die Unterstützung der Berufe im Bereich der primären Gesundheitspflege, |
| 7. was die Gesundheitspflegeberufe betrifft: |
| a) ihre Zulassung, unter Einhaltung der von der Föderalbehörde festgelegten Zulassungsbedingungen, |
| b) ihr Kontingent, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtzahl, die die Föderalbehörde jährlich pro Gemeinschaft für den Zugang zu den jeweiligen Gesundheitspflegeberufen festlegen kann, |
| 8. die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienst-leistungen im Bereich der Präventivmedizin sowie jegliche Initiative im Bereich der Präventivmedizin. |
| Die Föderalbehörde bleibt jedoch zuständig für: |
| 1. die Kranken- und Invalidenversicherung, |
| 2. die Vorbeugungsmaßnahmen auf nationaler Ebene. |
| Jeder Vorentwurf oder Vorschlag eines Dekrets, jeder Abänderungsantrag zu einem Dekretentwurf oder -vorschlag und jeder Erlassentwurf einer Gemeinschaft zur Festlegung der Normen für die Zulassung von Krankenhäusern, Krankenhausdiensten, Kran-kenhauspflegeprogrammen und Krankenhausfunktionen wird der Generalversammlung des Rechnungshofes zur Berichterstattung übermittelt, damit diese die kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozia-len Sicherheit auswertet. |
| Dieser Bericht wird ebenfalls der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen übermittelt. |
| Nachdem die Generalversammlung des Rechnungshofes die obligatorische Stellungnahme des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und der zuständigen Verwaltung der betreffenden Gemeinschaft und gegebenenfalls die fakultative Stellungnah-me des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege eingeholt hat, legt sie binnen zwei Monaten nach Empfang des Vorentwurfs, des Vorschlags, des Abänderungsantrags oder des Entwurfs einen ausführlichen Bericht über alle kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit vor. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. |
| Der Rechnungshof übermittelt dem Beantrager des Berichts, der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen diesen Bericht. |
| Wird im Bericht festgestellt, dass die Annahme dieser Normen kurz- oder langfristig negative Auswirkungen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hat, findet auf Ersuchen der Föderalregierung oder der Regierung der betreffenden Gemeinschaft eine Konzertierung zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen statt. Führt diese Konzertierung zu keiner Einigung, werden die Normen den zuständigen Föderalministern oder dem Ministerrat, wenn eines seiner Mitglieder das Evokationsrecht in Bezug auf diese Akte ausüben möchte, zur Zustimmung vorgelegt. |
| Wird binnen der Frist von zwei Monaten, verlängert um einen Monat, kein Bericht vorgelegt, kann die in Absatz 7 erwähnte Konzertierung auf Initiative der Regierung der betreffenden Gemeinschaft oder auf Initiative der Föderalregierung stattfinden. |
| Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen, die die geltenden Zulassungsnormen der Gemeinschaften während des vorhergehenden Haushaltsjahres auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hatten. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen übermittelt. |
| II. was den Personenbeistand betrifft: |
| 1. die Familienpolitik einschließlich aller Formen von Hilfe und Unterstützung für Familien und Kinder; |
| 2. die Sozialhilfepolitik einschließlich der grundlegenden Rechtsvorschriften über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit Ausnahme: |
| a) der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung und der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens gemäß den Rechtsvorschriften zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, |
| b) der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die in den Artikeln 1 und 2 und in den Kapiteln IV, V und VII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt sind, unbeschadet der Befugnis der Gemeinschaften, zusätzliche oder ergänzende Rechte zu gewähren, unter Ausschluss der Zuständigkeit der Regionen in Bezug auf die in Artikel 6 §1 römisch IX Nummer 2/1 erwähnte Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, |
| c) der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die im Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen geregelt sind, |
| d) der Regeln mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren der in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden10 und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, die in den Artikeln 6 §4, 11 §5, 18ter, 27 §4 und 27bis §1 letzter Absatz des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und im Gesetz vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. Juli 2012, angeführt sind; |
| 3. die Aufnahme- und Integrationspolitik gegenüber Einwanderern; |
| 4. die Behindertenpolitik einschließlich der beruflichen Ausbildung, Umschulung und Fortbildung der Behinderten und der Mobilitätshilfsmittel13 mit Ausnahme: |
| a) der Regeln mit Bezug auf andere Behindertenbeihilfen als die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten und deren Finanzierung, einschließlich der individuellen Akten, |
| b) der Regeln mit Bezug auf die finanzielle Unterstützung zur Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern, die Arbeitgebern gewährt wird, die Behinderte beschäftigen; |
| 5. die Seniorenpolitik mit Ausnahme der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung und der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens für Betagte; |
| 6. der Jugendschutz, einschließlich des sozialen Schutzes und des gerichtlichen Schutzes mit Ausnahme: |
| a) der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsstellung der Minderjährigen und der Familie, wie sie im Zivilgesetzbuch und in den Gesetzen zur Ergänzung dieses Gesetzbuches festgelegt sind, |
| b) der strafrechtlichen Bestimmungen, die gegen den Jugendschutz verstoßende Verhaltensweisen als Straftaten ausweisen und diese Verstöße ahnden, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Verfolgung beziehen, unbeschadet des Artikels 11 und des Artikels 11bis, |
| c) der Organisation der Jugendgerichte, ihrer territorialen Zuständigkeit und des Verfahrens vor diesen Gerichten, |
| d) der Vollstreckung der Strafen, die gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und denen gegenüber eine Abgabemaßnahme getroffen worden ist, unter Ausschluss der Verwaltung der Zentren, die zur Aufnahme dieser Jugendlichen bis zum Alter von dreiundzwanzig Jahren bestimmt sind, |
| e) der Entziehung der elterlichen Gewalt und der Aufsicht über Familienleistungen oder sonstige Sozialzulagen; |
| 7. die Sozialhilfe für Gefangene im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung. |
| 8. der erste juristische Beistand. |
| III. die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufgaben der Justizhäuser und des Dienstes, der für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist. |
| Die Föderalbehörde bestimmt jedoch die Aufgaben, die die Justiz-häuser oder gegebenenfalls die anderen Dienste der Gemeinschaften, die diese Aufgaben übernehmen, im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen ausüben. |
| IV. die Familienleistungen, |
| V. die Filmkontrolle im Hinblick auf den Zutritt Minderjähriger zu Kinosälen. |
| §2. Die Gemeinschaftsregierungen informieren die zuständige Föderalbehörde über ihre Beschlüsse in Sachen Zulassung, Schließung und Investitionen bezüglich der in §1 römisch I Nummer 1 erwähnten Angelegenheiten. |
| Im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt wird ein Konzertierungsorgan für die Gesundheitspolitik eingerichtet. |
| Dieses Konzertierungsorgan besteht aus Vertretern der Gemeinschaftsregierungen und der zuständigen Föderalbehörde. |
| Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Dieser Königliche Erlass sorgt für die Anwesenheit von Vertretern des zweisprachigen Gebiets Brüssel‑Hauptstadt. |