| Art. 4. |
| Die kulturellen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 127 §1 Nummer 1 der Verfassung bezieht, sind: |
| 1. der Schutz und die Veranschaulichung der Sprache, |
| 2. die Förderung der Ausbildung von Forschern, |
| 3. die schönen Künste, |
| 4. das Kulturerbe, Museen und sonstige wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen mit Ausnahme der Denkmäler und Landschaften, |
| 5. Bibliotheken, Diskotheken und ähnliche Dienste, |
| 6. die inhaltlichen und technischen Aspekte der audiovisuellen und auditiven Mediendienste mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der Föderalregierung, |
| 6bis. die Unterstützung der Schriftpresse, |
| 7. Jugendpolitik, |
| 8. ständige Weiterbildung und die kulturelle Animation, |
| 9. Leibeserziehung, Sport und Leben im Freien, |
| 10. Freizeitgestaltung, |
| 11. vorschulische Ausbildung in den Verwahrschulen, |
| 12. nachschulische und nebenschulische Ausbildung, |
| 13. Kunstausbildung, |
| 14. intellektuelle, moralische und soziale Ausbildung, |
| 15. die Förderung des sozialen Aufstiegs, |
| 16. berufliche Umschulung und Fortbildung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beteiligung an den Ausgaben für die Auswahl, die Berufsausbildung und die Neueinstellung von Personal, das ein Arbeitgeber zur Gründung eines Unternehmens, zum Ausbau oder zur Umwandlung seines Unternehmens einstellt; |
| 17. Systeme dualer Ausbildung, in denen eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz im Wechsel durch eine Ausbildung in einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung ergänzt wird. |